Aktuelle Ausgabe
2012-20

Antrag: Richterin soll wegen ehrenamtlichen Engagements im kirchlichen Bereich befangen sein

Residenzpflicht und kein Ende …

Das Landesarbeitsgericht in Hamm muss sich mit einem Befangenheitsantrag im Rahmen eines Verfahrens um die Residenzpflicht einer Gemeindereferentin befassen.Foto: Vieler

Hamm/Paderborn. Bevor noch die Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlages des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm am 27. April abgelaufen ist, hat die Paderborner Gemeindereferentin Karin B. (Name geändert) einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Maria Hackmann gestellt. Dies teilte die Pressestelle des LAG auf Anfrage mit.

von Gerd Vieler

Ein anderer Richter am LAG muss nun über diesen Antrag entscheiden. Gäbe der Richter dem Antrag statt, käme es zu einem erneuten Kammertermin in anderer Besetzung.
Dem Vernehmen nach wurde der Antrag damit begründet, dass die Richterin Mitglied des Kuratoriums der Kommende, des Sozialinstituts des Erzbistums und somit ehrenamtlich bei der Klägerseite engagiert sei.
Anders als in der ersten Instanz bei Arbeitsgerichten, wo die Fälle nach dem Zufallsprinzip auf die Kammern verteilt werden, gibt es bei der Berufungsinstanzen Fachressorts. Bis Ende 2008 war Richterin Hackmann für alle Fälle aus dem Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts zuständig. Dazu zählen auch die Regelungen in anderen Kirchen mit öffentlich-rechtlichem Status und dem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht.
Bei dem Verfahren geht es um die Frage, in welchem Rahmen eine Gemeindereferentin, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, auch bei Versetzungen auf eigenen Wunsch, dazu angehalten werden kann, ihren Wohnsitz innerhalb ihres Einsatzortes zu nehmen, auch wenn beide nur wenige Kilometer voneinander entfernt sind.
In der ersten Instanz vor dem Paderborner Arbeitsgericht war diese Frage verneint worden. Das Gericht bewertete das Recht auf Freizügigkeit der Klägerin gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche als höherwertig. Eine Residenzpflicht sei vielleicht für Feuerwehrleute oder ähnliche Berufsgruppen anzunehmen, aber nicht für Gemeindereferenten. Dagegen legte das Erzbistum Paderborn Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein.
Bereits während der Berufungsverhandlung am 23. März hatte die Richterin zu verstehen gegeben, dass die erste Instanz mit ihrem Urteil „über das Ziel hinausgeschossen“ sei. Grundsätzlich, so die Richterin, sei die Residenzpflicht zu akzeptieren und eine solche Vereinbarung für Gemeindereferenten nicht zu beanstanden.
In dem konkreten Verfahren gab letztlich aber nicht eine Grundsatzentscheidung den Ausschlag, sondern eine von der Beklagten unterschriebene Einverständniserklärung zum Umzug, die das Gericht als individuelle Einzelvereinbarung wertete. Mit ihrer Unterschrift habe Karin B. ihr Einverständnis zu einer Versetzung und den daraus resultierenden Folgen erklärt und damit einen gegenseitigen Vertrag geschlossen. „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) laute einer der wichtigsten Rechtsgrundsätze, der auch in dieser Sache Anwendung finden müsse, begründete die Richterin die voraussichtliche Entscheidung der Kammer, die Anfang Mai verkündet werden soll. Der Ehemann der Beklagten wandte aus dem Zuschauerraum ein, dass seine Frau von der Klägerseite zu dieser Unterschrift „genötigt“ worden sei.
Bis zur Verkündigung des Urteils haben die Parteien die Gelegenheit, einen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Der lautet, dass Karin B. sich verpflichtet, bis zum 31. März 2011 mit ihrer Familie einen Wohnsitz in dem Pastoralverbund zu nehmen, in dem sie tätig ist. Derzeit wohnt sie acht Kilometer davon entfernt. In dieser Zeit braucht sie nach dem Vergleichsvorschlag keinen Zweitwohnsitz in ihren Einsatzgebiet zu nehmen. Die ernsthaften Bemühungen für eine Wohnungssuche seien nachzuweisen. Sollte innerhalb der zwei Jahre keine Wohnung gefunden werden, solle der Dienstgeber erneut über die Residenzpflicht und eine eventuelle Dispens entscheiden. Im Zweifelsfall müsse die Beklagte dann ihren Vertrag durch die Anmietung einer Zweitwohnung für sich im Einsatzgebiet erfüllen. 


24.05.2012
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