Arbeitsgericht urteilt: Gemeindereferentin muss nicht in der Einsatzgemeinde wohnen
Risidenzpflicht im Arbeitsvertrag unwirksam
Paderborn. Auch wenn im Arbeitsvertrag die Residenzpflicht vereinbart ist, muss eine Gemeindereferentin nicht innerhalb ihrer Einsatzgemeinde wohnen. So urteilte jetzt das Paderborner Arbeitsgericht auf die Klage einer Gemeindereferentin, die ihren angestammten Wohnsitz nach einer Versetzung nicht ändern wollte. Das Gericht sah in einer Abwägungsentscheidung das Recht auf Freizügigkeit der Klägerin gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche als höherwertig an. Für das beklagte Erzbistum Paderborn ist damit ein Präzedenzfall geschaffen, der den gesamten Berufsstand bedrohen könne. Es werde daher – so war aus Kreisen der Bistumsleitung zu erfahren – Revision gegen das Urteil einlegen und nötigenfalls bis vor das Bundesarbeitsgericht gehen.
Gemeindereferentin Karin B. (Name geändert) hatte sich auf eigenen Wunsch von ihrer vorherigen Einsatzstelle in einen benachbarten Paderborner Pastoralverbund versetzen lassen. Nach einiger Zeit mahnte das Erzbistum Paderborn als Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag vereinbarte sogenannte Residenzpflicht an. Danach muss der Arbeitnehmer seine Wohnung innerhalb der Einsatzgemeinde nehmen. Karin B. solle auf das Gebiet des Pastoralverbundes, in dem sie eingesetzt ist, umziehen. Dies verweigerte sie mit Hinweis auf ihre familiäre Situation und das jüngst erworbene Eigentum. Eine Wohnung in Paderborn, die sie sich leisten könne, sei nicht zu finden. Zudem könne dem Ehemann und ihren drei Kindern ein Umzug nicht zugemutet werden. Immerhin wohne sie nur acht Kilometer von der Grenze ihres Pastoralverbundes entfernt. Auch mit der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes auf dem Gebiet ihrer neuen Arbeitsstätte waren nach Ansicht des Erzbistums die Bedingungen des Arbeitsvertrages nicht erfüllt. Für das Erzbistum sei es von großer Bedeutung, dass ein Gemeindereferent das Leben mit den Menschen in der Einsatzgemeinde beziehungsweise dem Pastoralverbund teile. Es kam zur Abmahnung und letztlich zum Prozess vor dem Arbeitsgericht Paderborn. Zwar räumte der vorsitzende Richter, Dr. Jan-Malte Niemann, das nach dem Grundgesetzt garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche ein, sah dieses aber auch gleichzeitig in Konkurrenz mit dem ebenso verfassungsrechtlicht garantierten Recht auf Freizügigkeit der Klägerin (freie Wohnsitznahme im ganzen Bundesgebiet). Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei aber unwirksam, wenn sie gegen höheres Recht oder die guten Sitten verstoße. Dieser Konkurrenzfall sei hier gegeben. Zwar gäbe es eine wirksame Wohnsitzklausel im Arbeitrecht etwa für Mitglieder von Feuerwehren, Hausmeistern oder Lokalreportern, bei denen eine Rufbereitschaft bestehe. Diese Voraussetzung ließe sich aber auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht anwenden und sei für ihre Tätigkeit nicht ausschlaggebend. Anders sei es zum Beispiel bei Priestern, die plötzlich zu einem Versehgang gerufen werden könnten. Daher – so sehe es auch das Bundesarbeitsgericht – müssten sich die Arbeitsgerichte bei arbeitsrechtslichen Regelungen um religiöse Fragen zurücknehmen. Die sah die Kammer aber in dem vorliegenden Fall nicht berührt. Daher müsse das Gericht eine Abwägungsentscheidung zwischen diesen beiden Gütern fällen. Dahingegen pochte Werner Jakob Schmit, stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn darauf, dass das Erzbistum sehr wohl solche Anforderungen wie Residenzpflicht gerade an seine Mitarbeiter im pastoralen Dienst stellen könne. Die Residenzpflicht sei für das Erzbistum existenziell. Einen Vergleich, der ihr eine Dispens von der Residenzpflicht für die Dauer ihres Einsatzes in Paderborn und die Rücknahme der Abmahnung zugesichert hätte, lehnte die Klägerin ab. Sie wolle einen Präzedenzfall schaffen und pochte auf ein Urteil, weil sie einen dauerhaften umfassenden Schutz vor Versetzung und einem damit verbundenen Umzug anstrebe. Das Gericht gab der Klägerin in diesem Einzelfall zwar Recht, dass sie nicht auf dem Gebiet ihres neuen Einsatzortes wohnen und somit auch nicht umziehen müsse, verwies aber ausdrücklich darauf, dass damit kein Schutz vor einer neuerlichen Versetzung verbunden sei. So deutete auch der Bistumsvertreter Schmit an, dass eine Regelversetzung noch ausstehe und eine Versetzung aus pastoralen Gründen jederzeit möglich sei. Die Folge des Urteils könnte nun sein, dass die Klägerin täglich zu einem weit von ihrem jetzigen Wohnsitz entfernten Einsatzort im Erzbistum fahren muss, dorthin umziehen muss sie, sofern das Urteil Rechtskraft erlangt, nicht. AZ: 2CA 118/08 Gerd Vieler






