Aktuelle Ausgabe
2012-20

Die juristischen Grundlagen im Verhältnis zwischen Staat und Kirche Professor Dr. Ansgar Hense vom Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands

„Staat und Religionsgemeinschaften dürfen und sollen kooperieren“

Prof. Dr. iur. Ansgar Hense hat nach dem Abitur in Geseke Rechtswissenschaften in Mainz, Bayreuth und Freiburg im Breisgau studiert. Seine Habilitation erfolgte an der TU Dresden. Er ist hauptberuflich am Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands in Bonn tätig.

Welche Anknüpfungspunkte gibt es, wenn es um das Verhältnis zwischen Staat und Kirche geht und auf welcher rechtlichen Basis sind die Beziehungen geregelt? Mit diesen und weiteren Fragen befasst sich Professor Dr. Ansgar Hense in seinem Gastbeitrag. Er ist Mitarbeiter am Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands in Bonn.

von Professor Ansgar Hense

Die grundgesetzliche Ordnung des Verhältnisses von Staat und Religion basiert auf zwei Säulen: der Garantie der Religionsfreiheit und der Übernahme von Bestimmungen aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Art 140 Grundgesetz (GG) als vollgültiges Verfassungsrecht. Die Bestimmungen von 1919 betreffen neben dem Verbot der Staatskirche, der Garantie des Selbstbestimmungsrechts für die Kirchen und sämtliche anderen Religionsgemeinschaften, der Garantie des Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Kirchen und die Möglichkeit des Erwerb dieses Rechtsstatus für andere Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen noch den Schutz des Vermögens der Religionsgemeinschaften bzw. der Ablösung von Staatsleistungen sowie der Anstaltsseelsorge. In Art. 7 wird darüber hinaus der konfessionell gebundene Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach als einziges Schulfach verfassungsrechtlich vorgeschrieben; dies gilt nicht für die Bundesländer Bremen und Berlin, für die Art. 141 GG eine Ausnahmeregelung vorsieht. Neben die verfassungsrechtlichen Bestimmungen treten als weitere Rechtsquellen Staatskirchenverträge und Bezugnahmen auf die Religionsgemeinschaften in einzelnen Gesetzen, die vom Baugesetzbuch bis zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz reichen.
Diese Hinweise auf die rechtlichen Vorgaben verdeutlichen schon, dass das Rechtsgefüge zwischen Staat und Religion in der Bundesrepublik Deutschland komplex und durchaus kompliziert ist. Daraus darf aber nicht darauf geschlossen werden, dass die bestehende Ordnung sich nicht bewährt habe. Das Gegenteil ist der Fall, weil die deutsche Rechtsordnung den Freiheitsbedürfnissen von Kirchen und Religionsgemeinschaften in besonderer Weise Rechnung trägt, wobei die Rechtsordnung den Konflikt mit anderen Rechtsgütern – beispielsweise von Einzelpersonen, was besonders im kirchlichen Arbeitsrecht von Relevanz ist – sieht und einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen sucht. Dieser Ausgleich lässt sich häufig nur im Einzelfall finden, weshalb es eine umfangreiche staatskirchenrechtliche Rechtsprechung gibt. Wie überhaupt insbesondere dem Bundesverfassungsgericht bei der Konkretisierung der Verfassungsordnung – im Bereich des Staatskirchenrechts wie auch in sämtlichen anderen Bereichen der Rechtsordnung – herausragende Bedeutung zukommt.
Das grundgesetzliche Ordnungsgefüge wird im Wesentlichen durch drei Prinzipien geprägt: der sogenannten Trennung von Staat und Kirche, dem Neutralitätsgrundsatz und dem Paritätsprinzip. Diese Prinzipien sind Ausfluss der bestehenden Verfassungsregelungen und verdeutlichen die Leitgedanken der Verfassung. Sie sind aber nicht selten auch Missverständnissen ausgesetzt. So hat der Trennungsgrundsatz nicht zur Folge, dass Staat, Kirche und Religion strikt getrennt sein müssen im Sinn des französischen Systems der Laizität. Vielmehr handelt es sich um eine „hinkende Trennung“ (Ulrich Stutz) oder besser um ein System, in dem der Staat mit den Religionsgemeinschaften auf vielen Feldern kooperieren darf und soll. Daran schließt sich der Neutralitätsgrundsatz an, der nicht die Indifferenz des Staates gegenüber religiösen Angelegenheiten fordert. Dem Staat ist es nur versagt, selbst wertend und abschließend religiös-weltanschaulichen Dinge zu beurteilen. Der neutrale Staat erweist sich als freiheitlicher Staat, weil er die religiösen Besonderheiten freiheitsorientiert integriert. Schließlich bedeutet Parität keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt  durchaus sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu.
Die gegenwärtigen Herausforderungen liegen zum Beispiel darin, ob und inwieweit sich muslimische Gruppierungen in die religionsverfassungsrechtliche Ordnung des Grundgesetzes einordnen lassen und an ihr teilhaben können. Die deutschen Regelungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die institutionelle, überindividuelle Organisation von Religion besonders beachten. So wird aktuell vor allem darüber diskutiert, was der Rechtsbegriff Religionsgemeinschaft bedeutet, da die meisten muslimischen Gruppen gegenwärtig noch nicht als solche qualifiziert werden können und dem Islam eine solche Organisationsvorstellung eher fremd ist.


24.05.2012
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